Satzung

Förderverein Peenemünde
"Peenemünde – Geburtsort der Raumfahrt" e. V. (überarbeitete Satzung)


§ 1

Der Förderverein Peenemünde „Peenemünde – Geburtsort der Raumfahrt“ e. V. mit Sitz in Karlshagen, eingetragen am 15.07.1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolgast, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.1. Zweck des Vereins ist die Erforschung der Peenemünder Geschichte, sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde von Peenemünde seit 1630 (Seelandung des Schwedenkönigs Carl Gustav).

1.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung, Organisation sowie wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zur Peenemünder Geschichte, durch eine enge Zusammenarbeit mit der „Heinrich - Heine“ - Schule Karlshagen, mit den Gemeinden Peenemünde und Karlshagen und dem Historisch-Technischen Museum (HTM) Peenemünde. Der Verein führt alle Bürger zusammen, die sich für die Peenemünder Geschichte interessieren. Er sichert und organisiert alle Informationen, das Wissen und Funde über die Region Peenemünde/Karlshagen, über das Naturschutzgebiet „Peenemünder Haken“ und dem „Marine- und Luftfahrtmuseum Peenemünde“.

1.3. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit sowie neueste Informationen über die Peenemünder Geschichte werden in Informationsblättern, Pressemitteilungen und eigenständigen Artikeln kostenlos mitgeteilt.

1.4. Der Urheber von schriftlicher und/oder bildlicher Darstellung der Thematik Peenemünde wird gegenüber Dritten im Rahmen des Urheberrechtes geschützt, wenn der Verein zur Herstellung der schriftlichen und/oder bildlichen Darstellung Auftragsgeber ist. Über die Verwendung der Ergebnisse entscheidet der Urheber In erster Linie in Absprache mit dem Vorstand des Vereins.

1.5. Zielstellung der Vereinsarbeit ist vorrangig die geschichtliche Aufarbeitung und Darstellung der These: „Peenemünde – Geburtsort der modernen Raketentechnik, sowie die Darstellung der Geschichte des Jagdfliegergeschwaders 9 und der 1. Flottille der Volksmarine.“ Bei Notwendigkeit ist eine Erweiterung oder Veränderung der Zielstellung in Übereinstimmung mit den Vereinsmitgliedern möglich.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das "Historisch-Technische Museum" Peenemünde GmbH (HTM) zwecks Verwendung der Erforschung und Darstellung der Peenemünder Geschichte.

§ 6

  1. Die Dauer des Vereins ist unbefristet.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres.
  3. Die Bekanntmachung des Vereins erfolgt entsprechend § 66 BGB.

§ 7 Der Verein besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

§ 8 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will, ohne ständig an den Arbeitsbesprechungen teilzunehmen. Für die Aufnahme gelten Regelungen des § 1 der Satzung.

  3. Über die Verleihung der "Ehrenmitgliedschaft" entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder können auch Personen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.

  4. Körperschaften können als förderndes Mitglied mit einer Stimme in den Verein eintreten.

§ 9 Aufnahmegebühr, Vereinsbeitrag und Einnahmen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist dem Aufnahmeantrag zu entnehmen. Der Vereinsbeitrag wird durch Abschluss von notwendigen und für die Vereinsarbeit relevanten Versicherungen aufgeschlüsselt. Der Jahresbeitrag ist bis März des laufenden Jahres zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Änderungen der Beiträge vorschlagen, die durch die Mitgliederversammlung entschieden werden müssen.
  4. Beitragsrückstände können nach Mahnung des geschäftsführenden Vorstandes auf Kosten des Mitgliedes, notfalls auf dem Rechtsweg, eingezogen werden. Zusätzliche Kosten sind vom Mitglied zu tragen.
  5. Eine Beitragsminderung ist auf Antrag für Arbeitslose und Sozialempfänger möglich.

§ 10 Organe des Vorstandes

  1. Vorstand (Vorsitzender, Stellv. des Vorsitzenden, Schatzmeister)
  2. Erweiterter Vorstand (Weitere 5 Vereinsmitglieder)
  3. Mitgliederversammlung
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 3-5 Jahren gewählt.

§ 11 Austritt / Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Austritt kann nur in mündlicher, schriftlicher oder eingeschriebener Form beim Sitz des Vorstandes erfolgen bzw. auch bei einem Mitglied des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt zu geben
  8. Ein Mitglied kann auch außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein austreten.
  9. Unter dem Begriff Vorstand wird im § 10 der erweiterte Vorstand verstanden.

§ 12 Kriterien für die Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Entwicklung oder die historische Darstellung der Geschichte Peenemündes in besonderer Art und Weise verdient gemacht hat.
  2. Leistungen von Bürgern, die nicht unmittelbar mit der Zielstellung des Vereins, aber im Sinne des Vereins auf einem speziellen Gebiet anerkannt sind, können ebenfalls für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen und ausgezeichnet werden.
  3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist öffentlich zu machen.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen kulturellen, wissenschaftlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen zweckentsprechend zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und pünktlich ihre Beiträge zu entrichten.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand, im Sinne des § 26 des BGB, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern, oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit einzuholen.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • Dem Vorstand
    • Dem Protokollführer
    • Maximal 5 weiteren Vereinsmitgliedern

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

    1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Aufgabenkreis der Vorstandsmitglieder ergibt sich im Einzelnen aus der Geschäftsordnung, die der Vorstand sich gibt. Der Schatzmeister bereitet den Haushaltsplan vor und reicht ihn dem erweiterten Vorstand zur Prüfung und Empfehlung ein.
    2. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Niederschrift zu führen, welche nach Genehmigung durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer abzuzeichnen ist.
    3. Die Termine der Vorstandssitzungen sind Interessenten des Vereins auf Anfrage mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Behandlung vertraulicher Angelegenheiten Zuhörer, die nicht zum Vorstand gehören, ausschließen.
    4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Das Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung beraten.

§ 17 Form der Berufung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
    2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
    3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 18 Beschlussfähigkeit

    1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
    2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
    3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Stimmrechts kann bei Verhinderung des persönlichen Erscheinens durch moderne elektronische Verfahren ausgeübt werden. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung per elektronischer Medien (Skype oder ähnliches) ist möglich.
    4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
    5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 19 Beschlussfassung

    1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    2. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    3. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
    5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    6. Die Wahl des Vorstandes wird durch die Einbeziehung möglichst aller eingetragenen Mitglieder vorgenommen.

§ 20 Beurkundung der Vereinsbeschlüsse

    1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
    3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine schriftliche Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren

 

Peenemünde, 08. Oktober 2023